Artikel 27
Ausführung von Handelsentscheidungen für den verwalteten AIF
Bei jedem Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten, bei denen die bestmögliche Ausführung von Bedeutung ist, trifft ein AIFM für die Zwecke des Absatzes 1 alle angemessenen Maßnahmen, um für die von ihm verwalteten AIF oder deren Anleger das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, wobei er dem Kurs, den Kosten, der Geschwindigkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, dem Umfang und der Art des Auftrags sowie allen sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekten Rechnung trägt. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand folgender Kriterien bestimmt:
Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des AIF, wie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF, dem Prospekt oder den AIF-Emissionsunterlagen dargelegt;
Merkmale des Auftrags;
Merkmale der Finanzinstrumente oder sonstigen Vermögenswerte, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;
Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.