Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen (2)
Suche im Rechtsakt

Artikel 18 - Gebotene Sorgfalt

Artikel 18

Gebotene Sorgfalt

(1)  
Die AIFM lassen bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Anlagen große Sorgfalt walten.
(2)  
Die AIFM gewährleisten, dass sie hinsichtlich der Vermögenswerte, in die der AIF investiert, über ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis verfügen.
(3)  
Die AIFM legen in Bezug auf Sorgfaltspflichten schriftliche Grundsätze und Verfahren fest, setzen diese um und wenden sie an und treffen wirksame Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für die AIF getroffen werden, mit deren Zielen, Anlagestrategie und gegebenenfalls Risikolimits übereinstimmen.
(4)  
Die in Absatz 3 genannten Grundsätze und Verfahren in Bezug auf Sorgfaltspflichten werden regelmäßig überprüft und aktualisiert.
(5)  
Die AIFM berücksichtigen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken.
(6)  
Wenn AIFM die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Maßgabe von Artikel 4 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung berücksichtigen, so tragen diese AIFM den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Anforderungen Rechnung.