Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 21 - Ehrlichkeit, Redlichkeit und gebotene Sachkenntnis

Artikel 21

Ehrlichkeit, Redlichkeit und gebotene Sachkenntnis

Um festzustellen, ob ein AIFM seinen Tätigkeiten ehrlich, redlich und mit der gebotenen Sachkenntnis nachgeht, bewerten die zuständigen Behörden zumindest, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Das Leitungsgremium des AIFM verfügt kollektiv über die Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen, die für das Verständnis der Tätigkeiten des AIFM erforderlich sind, was insbesondere für die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Hauptrisiken und die Vermögenswerte, in die der AIF investiert, gilt;

b) 

die Mitglieder des Leitungsgremiums widmen der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim AIFM genügend Zeit;

c) 

jedes Mitglied des Leitungsgremiums handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen;

d) 

der AIFM wendet für die Einführung der Mitglieder des Leitungsgremiums in ihr Amt und deren Schulung ausreichende Ressourcen auf.