Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 20 - Gebotene Sorgfalt bei der Auswahl und Bestellung von Gegenparteien und Primebrokern

Artikel 20

Gebotene Sorgfalt bei der Auswahl und Bestellung von Gegenparteien und Primebrokern

(1)  
Bei der Auswahl und Bestellung von Gegenparteien und Primebrokern verfahren die AIFM sowohl vor Abschluss einer Vereinbarung als auch im Anschluss daran stets mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, wobei sie dem gesamten Spektrum und der Qualität der angebotenen Dienste Rechnung tragen.
(2)  

Bei der Auswahl von Primebrokern oder Gegenparteien eines AIFM oder AIF bei einem OTC-Derivatgeschäft, einem Wertpapierleih- oder einem Wertpapierpensionsgeschäft stellen die AIFM sicher, dass diese Primebroker und Gegenparteien alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie unterliegen der laufenden Aufsicht einer öffentlichen Stelle;

b) 

sie sind finanziell solide;

c) 

sie verfügen über die Organisationsstruktur und die Ressourcen, die sie für die für den AIFM oder AIF zu erbringenden Leistungen benötigen.

(3)  
Bei der Bewertung der in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten finanziellen Solidität berücksichtigt der AIFM, ob der Primebroker oder die Gegenpartei aufsichtsrechtlichen Vorschriften, wie ausreichenden Eigenkapitalanforderungen, und einer wirksamen Aufsicht unterliegen.
(4)  
Die Liste der ausgewählten Primebroker wird von der Geschäftsleitung des AIFM genehmigt. In Ausnahmefällen können auch nicht auf der Liste geführte Primebroker bestellt werden, wenn sie die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen und die Geschäftsleitung ihrer Bestellung zustimmt. Der AIFM muss eine solche Wahl begründen und nachweisen können, dass er bei der Auswahl und Überwachung der nicht auf der Liste geführten Primebroker mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.