Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 23 - Delegierte Verordnung 231/2013

Artikel 23

Faire Behandlung der AIF-Anleger

(1)  
Der AIFM sorgt dafür, dass seine in Artikel 57 erwähnten Entscheidungsprozesse und organisatorischen Strukturen eine faire Behandlung der Anleger gewährleisten.
(2)  
Sollte ein AIFM einem oder mehreren Anlegern eine Vorzugsbehandlung gewähren, bringt dies für die anderen Anleger insgesamt keine wesentliche Benachteiligung mit sich.