Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 19 - Gebotene Sorgfalt bei Anlagen in eingeschränkt liquide Vermögenswerte

Artikel 19

Gebotene Sorgfalt bei Anlagen in eingeschränkt liquide Vermögenswerte

(1)  

Wenn AIFM in eingeschränkt liquide Vermögenswerte investieren und dieser Anlage eine Verhandlungsphase vorangeht, halten sie zusätzlich zu den in Artikel 18 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Verhandlungsphase die folgenden Anforderungen ein:

a) 

Sie stellen einen mit der Laufzeit des AIF und den Marktbedingungen in Einklang stehenden Geschäftsplan auf und aktualisieren diesen regelmäßig;

b) 

sie suchen nach möglichen, mit dem unter Buchstabe a genannten Geschäftsplan in Einklang stehende Transaktionen und wählen diese aus;

c) 

sie bewerten die ausgewählten Transaktionen unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Gelegenheiten und damit insgesamt verbundener Risiken, aller relevanten rechtlichen, steuerlichen, finanziellen oder sonstigen den Wert beeinflussenden Faktoren, Human- und Materialressourcen und Strategien, einschließlich Ausstiegsstrategien;

d) 

bevor sie die Ausführung der Transaktionen veranlassen, prüfen sie diese mit der gebotenen Sorgfalt;

e) 

sie überwachen die Wertentwicklung des AIF unter Berücksichtigung des unter Buchstabe a genannten Geschäftsplans.

(2)  
Die Aufzeichnungen für die gemäß Absatz 1 ausgeführten Tätigkeiten bewahren die AIFM mindestens fünf Jahre lang auf.