Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 133 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 133

Untermodul Haftpflichtrisiko

1.  

Die Kapitalanforderung für das Haftpflichtrisiko errechnet sich wie folgt:

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Dabei gilt:

(a) 

die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen von Haftpflichtrisikogruppen (i,j) nach Maßgabe des Anhangs XI;

(b) 

Corr(liability,r,i,j) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Haftpflichtrisiko der Haftpflichtrisikogruppen i und j nach Maßgabe des Anhangs XI;

(c) 

SCR(liability,i) bezeichnet die Kapitalanforderung für das Haftpflichtrisiko der Haftpflichtrisikogruppe i.

2.  

Bei allen in Anhang XI aufgeführten Haftpflichtrisikogruppen entspricht die Kapitalanforderung für das Haftpflichtrisiko einer bestimmten Haftpflichtrisikogruppe i dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe entstünde, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge wie folgt errechnet:

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Dabei gilt:

(a) 

f(liability,i) bezeichnet den Risikofaktor für die Haftpflichtrisikogruppe i nach Maßgabe des Anhangs XI;

(b) 

P(liability,i) bezeichnet die Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in der Haftpflichtrisikogruppe i verdienen wird; für diesen Zweck handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge.

3.  

Bei der Berechnung des in Absatz 2 genannten Verlusts an Basiseigenmitteln werden die folgenden Annahmen zugrunde gelegt:

(a) 

der Schaden von Haftpflichtrisikogruppe i wird durch ni Versicherungsansprüche verursacht, und die durch diese Versicherungsansprüche verursachten Schäden sind für das Geschäft des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in der Haftpflichtrisikogruppe i repräsentativ und summieren sich zum Schaden der Haftpflichtrisikogruppe i;

(b) 

die Zahl der Versicherungsansprüche ni entspricht der kleinsten Ganzzahl, die den folgenden Betrag übersteigt:

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Dabei gilt:

i) 

f (liability,i) und P (liability,i) sind gemäß Absatz 2 definiert;

ii) 

Lim(i,1) bezeichnet den größten Haftungshöchstbetrag des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Haftpflichtrisikogruppe i;

(c) 

leistet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Haftpflichtrisikogruppe i unbegrenzte Deckung, wird die Zahl der Versicherungsansprüche ni gleich eins gesetzt.