Artikel 120
Untermodul Naturkatastrophenrisiko
1.
Das Untermodul Naturkatastrophenrisiko umfasst sämtliche folgenden Untermodule:
(a)
das Untermodul Sturmrisiko;
(b)
das Untermodul Erdbebenrisiko;
(c)
das Untermodul Überschwemmungsrisiko;
(d)
das Untermodul Hagelrisiko;
(e)
das Untermodul Bodensenkungsrisiko.
2.
Die Kapitalanforderung für das Naturkatastrophenrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
(a)
die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen der in Absatz 1 aufgeführten Untermodule i;
(b)
SCRi bezeichnet die Kapitalanforderung für das Untermodul i.