Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 120 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 120

Untermodul Naturkatastrophenrisiko

1.  

Das Untermodul Naturkatastrophenrisiko umfasst sämtliche folgenden Untermodule:

(a) 

das Untermodul Sturmrisiko;

(b) 

das Untermodul Erdbebenrisiko;

(c) 

das Untermodul Überschwemmungsrisiko;

(d) 

das Untermodul Hagelrisiko;

(e) 

das Untermodul Bodensenkungsrisiko.

2.  

Die Kapitalanforderung für das Naturkatastrophenrisiko errechnet sich wie folgt:

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Dabei gilt:

(a) 

die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen der in Absatz 1 aufgeführten Untermodule i;

(b) 

SCRi bezeichnet die Kapitalanforderung für das Untermodul i.