Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 127 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 127

Untermodul Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung

1.  
Die Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Rückversicherungsvertrag ergäbe, der Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereich 28 abdeckt, ausgenommen nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Versicherungsverpflichtungen in den in Anhang I genannten Geschäftsbereichen 9 und 21.
2.  

Die Höhe des in Absatz 1 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt:

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Dabei gilt:

(a) 

DIVnpproperty wird nach Maßgabe des Anhangs III berechnet, jedoch auf Basis der von dem Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verdienten Prämien in dem in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereich 28, ausgenommen nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Versicherungsverpflichtungen in den in Anhang I genannten Geschäftsbereichen 9 und 21;

(b) 

Pproperty ist ein Schätzwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten für jeden Vertrag verdienen wird, der Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I genannten Geschäftsbereich 28, ausgenommen nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Versicherungsverpflichtungen in den in Anhang I genannten Geschäftsbereichen 9 und 21, abdeckt: für diesen Zweck handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge.