Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 131 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 131

Untermodul Luftfahrtrisiko

Die Kapitalanforderung für das Luftfahrtrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich wie folgt errechnet:

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Dabei gilt:

(a) 

der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Luftfahrzeuge, die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6, 18 und 27 versichert sind;

(b) 

SIa ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Luftfahrt-Kaskoversicherung und -rückversicherung und die Luftfahrthaftpflichtversicherung und -rückversicherung in Bezug auf Luftfahrzeug a nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann.

Für die Zwecke dieses Artikels berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei mit Luftfahrzeug a zusammenhängenden Versicherungsforderungen Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit Luftfahrzeug a zusammenhängen.

Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Luftfahrtrisiko das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Luftfahrtrisiko nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen SIa ohne Abzug der einforderbaren Beträge.