Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 114 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 114

Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul

1.  

Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul umfasst sämtliche folgenden Untermodule:

(a) 

das in Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko;

(b) 

das in Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko;

(c) 

das Untermodul Nichtlebensversicherungsstornorisiko.

2.  

Die Kapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko errechnet sich wie folgt:

image

Dabei gilt:

(a) 

die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (i,j) der in Absatz 1 aufgeführten Untermodule;

(b) 

CorrNL(i,j) bezeichnet den Korrelationsparameter für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko für die Untermodule i und j;

(c) 

SCRi und SCRj bezeichnen die Kapitalanforderungen für das Risikountermodul i bzw. für das Risikountermodul j.

3.  

Der in Absatz 2 genannte KorrelationsparameterCorrH(i,j) bezeichnet den in Spalte i und Zeile j der nachstehenden Korrelationsmatrix angegebenen Wert:



j

i

Nichtlebens-prämien- und -rückstellung

Nichtlebens-katastrophe

Nichtlebens-storno

Nicht-lebensprämien- und -rückstellung

1

0,25

0

Nichtlebens-katastrophe

0,25

1

0

Nichtlebensstorno

0

0

1