Artikel 118
Untermodul Nichtlebensversicherungsstornorisiko
Die Kapitalanforderung für das in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c genannte Untermodul Nichtlebensversicherungsstornorisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens, der sich aus einer Kombination folgender plötzlicher Ereignisse ergäbe:
Beendigung von 40 % der Versicherungsverträge, deren Beendigung zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde;
wenn Rückversicherungsverträge künftig abzuschließende Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge decken, einem Rückgang der Anzahl jener künftigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt wird, um 40 %.