Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 118 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 118

Untermodul Nichtlebensversicherungsstornorisiko

1.  

Die Kapitalanforderung für das in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c genannte Untermodul Nichtlebensversicherungsstornorisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens, der sich aus einer Kombination folgender plötzlicher Ereignisse ergäbe:

(a) 

Beendigung von 40 % der Versicherungsverträge, deren Beendigung zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde;

(b) 

wenn Rückversicherungsverträge künftig abzuschließende Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge decken, einem Rückgang der Anzahl jener künftigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt wird, um 40 %.

2.  
Die in Absatz 1 genannten Ereignisse gelten einheitlich für alle betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträge. Bei Rückversicherungsverträgen wird das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Ereignis auf die zugrundeliegenden Versicherungsverträge angewandt.
3.  
Zur Ermittlung des Verlusts an Basiseigenmitteln des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei Eintritt des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ereignisses legt das Unternehmen die Art von Beendigung zugrunde, die auf Ebene des einzelnen Vertrags die größte negative Auswirkung auf die Basiseigenmittel des Unternehmens hat.