Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 115 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 115

Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko

Die Kapitalanforderung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko errechnet sich wie folgt:

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Dabei gilt:

(a) 

σnl bezeichnet die gemäß Artikel 117 ermittelte Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko;

(b) 

Vnl bezeichnet das gemäß Artikel 116 ermittelte Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko.