Artikel 115
Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko
Die Kapitalanforderung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
(a)
σnl bezeichnet die gemäß Artikel 117 ermittelte Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko;
(b)
Vnl bezeichnet das gemäß Artikel 116 ermittelte Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko.