Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 119 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 119

Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko

1.  

Das Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko umfasst sämtliche folgenden Untermodule:

(a) 

das Untermodul Naturkatastrophenrisiko;

(b) 

das Untermodul Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung;

(c) 

das Untermodul Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen;

(d) 

das Untermodul sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko.

2.  

Die Kapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Katastrophenrisiko errechnet sich wie folgt:

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Dabei gilt:

(a) 

SCRnatCAT bezeichnet die Kapitalanforderung für das Naturkatastrophenrisiko;

(b) 

SCRnpproperty bezeichnet die Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung;

(c) 

SCRmmCAT bezeichnet die Kapitalanforderung für das Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen;

(d) 

SCRCATother bezeichnet die Kapitalanforderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko.