Artikel 116
Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko
Für alle in Anhang II aufgeführten Segmente errechnet sich das Volumenmaß eines bestimmten Segments s wie folgt:
Dabei gilt:
V(prem,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Prämienrisiko von Segment s;
V(res,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko von Segment s;
DIVs bezeichnet den Faktor für die geografische Diversifizierung von Segment s.
Für alle in Anhang II aufgeführten Segmente errechnet sich das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s wie folgt:
Dabei gilt:
Ps bezeichnet einen Schätzwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segment s in den folgenden zwölf Monaten verdienen wird;
P(last,s) bezeichnet die Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segment s in den letzten zwölf Monaten verdient hat;
FP(existing,s) bezeichnet den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segment s nach den folgenden zwölf Monaten bezogen auf bestehende Verträge verdienen wird;
FP(future,s) bezeichnet bei Verträgen, deren Ersterfassungszeitpunkt in den darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum fällt, folgenden Betrag:
wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge ein Jahr oder weniger beträgt, den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s verdienen wird, jedoch ausgenommen der Prämien, die in den zwölf Monaten nach dem Ersterfassungszeitpunkt verdient werden;
wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s nach den folgenden zwölf Monaten verdienen wird.
Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s alternativ zu der in Absatz 3 dieses Artikels ausgeführten Berechnung nach folgender Formel berechnen:
sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens hat beschlossen, dass seine im Segment s in den folgenden zwölf Monaten verdienten Prämien nicht mehr als Ps betragen werden;
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat wirksame Kontrollverfahren eingerichtet, um sicherzustellen, dass die in Buchstabe a genannte Obergrenze der verdienten Prämien eingehalten wird;
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat die zuständige Aufsichtsbehörde über den unter Buchstabe a genannten Beschluss und die Gründe dafür unterrichtet.
Für die Zwecke dieser Berechnung erfolgt die Bezeichnung der Terme Ps , FP(existing,s) und FP(future,s) im Einklang mit Absatz 3 Buchstaben a, c und d.
Für die Zwecke der in den Absätzen 3 und 4 ausgeführten Berechnungen verstehen sich die Prämien als Nettobeträge nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge. Die folgenden Prämien für Rückversicherungsverträge werden nicht abgezogen:
Prämien im Zusammenhang mit versicherungsfremden Ereignissen oder regulierten Versicherungsansprüchen, die in den in Artikel 41 Absatz 3 genannten Zahlungsströmen nicht berücksichtigt werden;
Prämien für Rückversicherungsverträge, die nicht die Artikel 209, 210, 211 und 213 erfüllen.