Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 129 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 129

Untermodul Kraftfahrzeug-Haftpflichtrisiko

1.  

Die Kapitalanforderung für das Kraftfahrzeug-Haftpflichtrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge folgendem Betrag in Euro entspricht:

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Dabei gilt:

(a) 

Na ist Anzahl der Fahrzeuge, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 4 und 16 versichert sind und für die eine angenommene Deckungssumme von mehr als 24 000 000 EUR gilt;

(b) 

Nb ist die Anzahl der Fahrzeuge, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 4 und 16 versichert sind und für die eine angenommene Deckungssumme von 24 000 000 EUR oder weniger gilt.

Die Anzahl der durch die proportionalen Rückversicherungsverpflichtungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abgedeckten Kraftfahrzeuge wird mit dem relativen Anteil der Verpflichtungen des Unternehmens in Bezug auf die Versicherungssumme der Kraftfahrzeuge gewichtet.

2.  
Die in Absatz 1 genannte angenommene Deckungssumme entspricht der Gesamtdeckungssumme des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags für Kraftfahrzeuge bzw., wenn in den Vertragsbedingungen keine solche Gesamtdeckungssumme festgelegt ist, dem Gesamtbetrag der Deckungssummen für Sach- und Personenschäden. Ist die Deckungssumme als Höchstbetrag je Opfer festgelegt, beruht die angenommene Deckungssumme auf zehn Opfern.