Artikel 130
Untermodul Seefahrtrisiko
Die Kapitalanforderung für das Seefahrtrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
SCRvessel ist die Kapitalanforderung für das Risiko einer Schiffskollision;
SCRplatform ist die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion.
Die Kapitalanforderung für das Risiko einer Schiffskollision entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
der Höchstbetrag bezieht sich auf alle See-, Binnensee- und Flussschiffe, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6, 18 und 27 gegen eine Schiffskollision versichert sind und deren individueller Versicherungswert mindestens 250 000 EUR beträgt;
SI(hull,v) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die See-Schiffskaskoversicherung oder -rückversicherung in Bezug auf Schiff v nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann;
SI(liab,v) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Seehaftpflichtversicherung oder -rückversicherung in Bezug auf Schiff v nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann;
SI(pollution,v) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Ölverschmutzungsversicherung oder -rückversicherung in Bezug auf Schiff v nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann.
Bei der Bestimmung von SI(hull,v) , SI(liab,v) and SI(pollution,v) berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei Versicherungsforderungen im Zusammenhang mit Schiff v Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit Schiff v zusammenhängen.
Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Risiko einer Schiffskollision das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Risiko einer Schiffskollision nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen SI(hull,v) , SI(liab,v) bzw. SI(pollution,v) ohne Abzug der einforderbaren Beträge.
Die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gasplattformen, die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6, 18 und 27 gegen eine Plattformexplosion versichert sind;
SIp ist die kumulierte Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die folgenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Plattform p nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann:
Schadenersatzverpflichtungen für Sachschäden;
Schadenersatzverpflichtungen für die Beseitigung von Wrackteilen;
Schadenersatzverpflichtungen für entgangene Produktionserträge;
Schadenersatzverpflichtungen für die Kosten zur Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs;
Haftpflichtversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen.
Bei der Bestimmung von SIp berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei Versicherungsforderungen im Zusammenhang mit der Plattform p Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit Plattform p zusammenhängen.
Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Risiko einer Plattformexplosion nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen SIp ohne Abzug der einforderbaren Beträge.