Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (2)
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Artikel 130 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 130

Untermodul Seefahrtrisiko

(1)  

Die Kapitalanforderung für das Seefahrtrisiko errechnet sich wie folgt:

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Dabei gilt:

a) 

SCRvessel ist die Kapitalanforderung für das Risiko einer Schiffskollision;

b) 

SCRplatform ist die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion.

(2)  

Die Kapitalanforderung für das Risiko einer Schiffskollision entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich wie folgt errechnet:

L vessel = max v (SI (hull,v) + SI (liab,v)+ SI (pollution,v))

Dabei gilt:

a) 

der Höchstbetrag bezieht sich auf alle See-, Binnensee- und Flussschiffe, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6, 18 und 27 gegen eine Schiffskollision versichert sind und deren individueller Versicherungswert mindestens 250 000 EUR beträgt;

b) 

SI(hull,v) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die See-Schiffskaskoversicherung oder -rückversicherung in Bezug auf Schiff v nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann;

c) 

SI(liab,v) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Seehaftpflichtversicherung oder -rückversicherung in Bezug auf Schiff v nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann;

d) 

SI(pollution,v) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Ölverschmutzungsversicherung oder -rückversicherung in Bezug auf Schiff v nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann.

Bei der Bestimmung von SI(hull,v) , SI(liab,v) and SI(pollution,v) berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei Versicherungsforderungen im Zusammenhang mit Schiff v Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit Schiff v zusammenhängen.

Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Risiko einer Schiffskollision das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Risiko einer Schiffskollision nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen SI(hull,v) , SI(liab,v) bzw. SI(pollution,v) ohne Abzug der einforderbaren Beträge.

3.  

Die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich wie folgt errechnet:

L platform = max p (SI p )

Dabei gilt:

a) 

der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gasplattformen, die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6, 18 und 27 gegen eine Plattformexplosion versichert sind;

b) 

SIp ist die kumulierte Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die folgenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Plattform p nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann:

i) 

Schadenersatzverpflichtungen für Sachschäden;

ii) 

Schadenersatzverpflichtungen für die Beseitigung von Wrackteilen;

iii) 

Schadenersatzverpflichtungen für entgangene Produktionserträge;

iv) 

Schadenersatzverpflichtungen für die Kosten zur Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs;

v) 

Haftpflichtversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen.

Bei der Bestimmung von SIp berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei Versicherungsforderungen im Zusammenhang mit der Plattform p Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit Plattform p zusammenhängen.

Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Risiko einer Plattformexplosion nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen SIp ohne Abzug der einforderbaren Beträge.