Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
Änderungen
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Artikel 3 - Aufsichtspflichten — allgemeine Anforderungen

Artikel 3

Aufsichtspflichten — allgemeine Anforderungen

1.  Zum Zeitpunkt der Bestellung bewertet die Verwahrstelle die Risiken unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Anlagepolitik und -strategie des OGAW sowie der Organisation der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft. Auf der Grundlage dieser Beurteilung entwickelt die Verwahrstelle Aufsichtsverfahren, die für den OGAW und die Vermögenswerte, in die er investiert, angemessen sind und die sodann umgesetzt und angewendet werden. Diese Verfahren werden regelmäßig aktualisiert.

2.  Bei der Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG führt eine Verwahrstelle Ex-post-Kontrollen und Überprüfungen der Prozesse und Verfahren, die der Verantwortung der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft oder eines bestellten Dritten unterstehen, durch. Die Verwahrstelle gewährleistet unter allen Umständen, dass ein geeignetes Überprüfungs- und Abstimmungsverfahren existiert, das umgesetzt und angewendet und häufig überprüft wird. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass alle Weisungen in Bezug auf die Vermögenswerte und Transaktionen des OGAW an die Verwahrstelle übermittelt werden, sodass die Verwahrstelle ihr eigenes Überprüfungs- und Abstimmungsverfahren durchführen kann.

3.  Eine Verwahrstelle richtet ein eindeutiges und umfassendes Eskalationsverfahren für die Handhabung von Situationen ein, in denen potenzielle Diskrepanzen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten festgestellt werden, deren Einzelheiten den zuständigen Behörden der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

4.  Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt der Verwahrstelle bei Aufnahme ihrer Pflichten und danach fortlaufend alle relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt, einschließlich Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten zur Verfügung zu stellen sind, bereit.

Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt insbesondere sicher, dass die Verwahrstelle Zugang zu den Büchern hat und Vor-Ort-Besuche in den Räumlichkeiten der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft oder eines Dienstleisters, der von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft bestellt wurde, durchführen kann oder Berichte und Erklärungen über anerkannte externe Zertifizierungen durch qualifizierte unabhängige Prüfer oder sonstige Experten überprüfen kann, um die Angemessenheit und Relevanz der eingerichteten Verfahren zu gewährleisten.