Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
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Artikel 11 - Pflichten in Bezug auf Zahlungen bei Zeichnungen

Artikel 11

Pflichten in Bezug auf Zahlungen bei Zeichnungen

Eine Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft gewährleistet, dass der Verwahrstelle Informationen über Zahlungen, die durch oder für Anleger bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW geleistet werden, am Ende jedes Geschäftstags, an dem die Investmentgesellschaft oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft oder eine für den OGAW handelnde Partei, wie beispielsweise eine Übertragungsstelle, solche Zahlungen oder einen Auftrag von dem Anleger erhält, übermittelt werden. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die Verwahrstelle alle sonstigen relevanten Informationen erhält, um sich vergewissern zu können, dass die Zahlungen auf Geldkonten verbucht wurden, die gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG auf den Namen der Investmentgesellschaft, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet wurden.