Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
Änderungen
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Artikel 5 - Pflichten in Bezug auf die Bewertung von Anteilen

Artikel 5

Pflichten in Bezug auf die Bewertung von Anteilen

1.  Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie Verfahren einrichtet, um:

a) 

fortlaufend zu überprüfen, ob angemessene und konsistente Verfahren für die Bewertung der Vermögenswerte des OGAW im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gemäß Artikel 85 der Richtlinie 2009/65/EG und den Regeln oder der Satzung des OGAW eingerichtet sind und angewendet werden;

b) 

sicherzustellen, dass die Bewertungsrichtlinien und -verfahren effektiv umgesetzt und in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

2.  Die Verwahrstelle führt die in Absatz 1 genannten Überprüfungen mit derselben Häufigkeit durch wie in den Bewertungsrichtlinien des OGAW im Einklang mit den gemäß Artikel 85 der Richtlinie 2009/65/EG verabschiedeten nationalen Gesetzen, den Regeln oder Satzung des OGAW vorgesehen.

3.  Wenn eine Verwahrstelle der Ansicht ist, dass der Wert der Anteile des OGAW nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften oder den Regeln oder der Satzung des OGAW berechnet wurde, setzt sie die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft hiervon in Kenntnis und sorgt dafür, dass Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anleger des OGAW ergriffen werden.