Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
Änderungen
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Artikel 6 - Pflichten in Bezug auf die Durchführung der Weisungen des OGAW

Artikel 6

Pflichten in Bezug auf die Durchführung der Weisungen des OGAW

Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie mindestens folgende Verfahren einrichtet und umsetzt:

a) 

angemessene Verfahren, um zu überprüfen, ob die Weisungen der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften und der Satzung des OGAW stehen;

b) 

ein Eskalationsverfahren für den Fall, dass der OGAW gegen eine der in Absatz 2 genannten Grenzen oder Beschränkungen verstoßen hat.

Für die Zwecke des Buchstaben a überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen, denen der OGAW unterliegt, durch den OGAW. Das unter Buchstabe a genannte Verfahren ist unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des OGAW angemessen.