Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
Änderungen
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Artikel 4 - Pflichten in Bezug auf Zeichnung und Auszahlungen

Artikel 4

Pflichten in Bezug auf Zeichnung und Auszahlungen

1.  Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie gewährleistet, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft ein angemessenes und konsistentes Verfahren eingerichtet hat und umsetzt und anwendet, um:

a) 

die Zeichnungsaufträge mit den Zeichnungserlösen und die Anzahl der ausgegebenen Anteile mit den vom OGAW erhaltenen Zeichnungserlösen abzustimmen;

b) 

die Auszahlungsaufträge mit den tatsächlichen Auszahlungen und die Anzahl der annullierten Anteile mit den vom OGAW geleisteten Auszahlungen abzustimmen;

c) 

regelmäßig zu überprüfen, ob das Abstimmungsverfahren angemessen ist.

Für die Zwecke der Buchstaben a, b und c prüft die Verwahrstelle insbesondere, ob zwischen der Gesamtzahl der Anteile in den Konten des OGAW und der Gesamtzahl der ausstehenden Anteile, die im Register des OGAW erscheinen, Konsistenz besteht.

2.  Eine Verwahrstelle stellt regelmäßig durch Prüfung sicher, dass die Verfahren für den Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Annullierung von Anteilen des OGAW mit dem geltenden nationalen Recht sowie mit den Regeln oder der Satzung des OGAW im Einklang stehen.

3.  Die Häufigkeit der Prüfungen der Verwahrstelle sollte dem Fluss der Zeichnungen und Auszahlungen entsprechen.