Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
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Artikel 14 - Verwahrungspflichten in Bezug auf Eigentumsüberprüfung und Aufzeichnung

Artikel 14

Verwahrungspflichten in Bezug auf Eigentumsüberprüfung und Aufzeichnung

1.  Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt der Verwahrstelle bei Aufnahme ihrer Pflichten und danach fortlaufend alle relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG benötigt, bereit und gewährleistet, dass der Verwahrstelle alle relevanten Informationen von Dritten zur Verfügung gestellt werden.

2.  Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie mindestens:

a) 

unverzüglich Zugang zu allen relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Eigentumsüberprüfungs- und Aufzeichnungspflichten benötigt, einschließlich der relevanten Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten zur Verfügung zu stellen sind, hat;

b) 

hinreichende und zuverlässige Informationen besitzt, damit sie sich hinsichtlich des Eigentumsrechts des OGAW an den Vermögenswerten vergewissern kann;

c) 

Aufzeichnungen über die Vermögenswerte führt, bei denen sie sich wie folgt vergewissert hat, dass sie im Eigentum des OGAW sind:

i) 

Sie registriert in ihren Aufzeichnungen auf den Namen des OGAW diejenigen Vermögenswerte, einschließlich ihrer Nominalwerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW Eigentümer ist;

ii) 

sie ist jederzeit in der Lage, ein umfassendes und aktuelles Verzeichnis der Vermögenswerte des OGAW, einschließlich ihrer Nominalwerte, vorzulegen.

Für die Zwecke des Buchstaben c Ziffer ii dieses Absatzes gewährleistet die Verwahrstelle, dass ein Verfahren eingerichtet ist, damit registrierte Vermögenswerte nicht zugeordnet, übertragen, ausgetauscht oder übergeben werden können, ohne dass die Verwahrstelle oder Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, von solchen Transaktionen Kenntnis erhält. Der Verwahrstelle wird von den betreffenden Dritten unverzüglich Zugang zu Nachweisen für solche Transaktionen und Positionen gewährt. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die betreffenden Dritten der Verwahrstelle unverzüglich bei jedem Verkauf oder Ankauf von Vermögenswerten oder einer Unternehmensmaßnahme, die zur Ausgabe von Finanzinstrumenten führt, und mindestens einmal jährlich Zertifikate oder sonstige Nachweise vorlegen.

3.  Eine Verwahrstelle gewährleistet, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft über geeignete Verfahren verfügt, um zu überprüfen, ob die von dem OGAW erworbenen Vermögenswerte korrekt auf den Namen des OGAW registriert sind, und prüft die Übereinstimmung der Positionen in den Aufzeichnungen des OGAW mit den Vermögenswerten, bei denen sich die Verwahrstelle vergewissert hat, dass der OGAW Eigentümer ist. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass alle Weisungen und relevanten Informationen in Bezug auf die Vermögenswerte des OGAW an die Verwahrstelle übermittelt werden, sodass die Verwahrstelle ihr eigenes Überprüfungs- und Abstimmungsverfahren durchführen kann.

4.  Eine Verwahrstelle gewährleistet die Einrichtung und Umsetzung eines Eskalationsverfahrens für Situationen, in denen eine Diskrepanz festgestellt wird, worin die Benachrichtigung der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und der zuständigen Behörden eingeschlossen ist, wenn die Situation nicht behoben werden kann.