Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
Änderungen
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Artikel 8 - Pflichten in Bezug auf die Berechnung und Ausschüttung der Erträge des OGAW

Artikel 8

Pflichten in Bezug auf die Berechnung und Ausschüttung der Erträge des OGAW

1.  Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie:

a) 

sicherstellt, dass die Berechnung der Nettoerträge im Einklang mit den Regeln und der Satzung des OGAW sowie den geltenden nationalen Rechtsvorschriften bei jeder Ausschüttung der Erträge durchgeführt wird;

b) 

gewährleistet, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, wenn die Prüfer des OGAW Vorbehalte gegenüber den Jahresabschlüssen geäußert haben. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt der Verwahrstelle alle Informationen über die Vorbehalte gegenüber den Abschlüssen bereit;

c) 

die Dividendenzahlungen bei der Ausschüttung der Erträge auf Vollständigkeit und Genauigkeit prüft.

2.  Wenn eine Verwahrstelle der Ansicht ist, dass die Erträge nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften oder den Regeln oder der Satzung des OGAW berechnet wurden, setzt sie die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft hiervon in Kenntnis und sorgt dafür, dass zeitnahe Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anleger des OGAW ergriffen werden.