Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 10 - Überwachung der Cashflows des OGAW

Artikel 10

Überwachung der Cashflows des OGAW

1.  Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie eine effektive und ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW gewährleistet und insbesondere mindestens:

a) 

sicherstellt, dass sämtliche Gelder des OGAW auf Konten verbucht werden, die entweder bei einer Zentralbank oder einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) zugelassenen Kreditinstitut oder einem in einem Drittland zugelassenen Kreditinstitut eröffnet wurden, wenn die Geldkonten für die Transaktionen des OGAW erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die Aufsichts- und Regulierungsanforderungen, die in diesem Drittland auf Kreditinstitute Anwendung finden, nach Ansicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW mindestens den Anforderungen gleichkommen, die in der Union angewendet werden.

b) 

über wirksame und angemessene Verfahren zum Abgleich aller Cashflows verfügt und diesen Abgleich täglich oder bei geringer Häufigkeit der Bargeldbewegungen bei deren Eintreten vornimmt;

c) 

angemessene Verfahren umsetzt, um am Ende jedes Geschäftstags bedeutende Cashflows und insbesondere Cashflows, die nicht mit den Transaktionen des OGAW im Einklang stehen, zu identifizieren;

d) 

in regelmäßigen Abständen diese Verfahren auf Angemessenheit überprüft, einschließlich einer vollständigen Überprüfung des Abstimmungsprozesses mindestens einmal im Jahr, und sicherstellt, dass die im Namen der Investmentgesellschaft, der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffneten Geldkonten in den Abstimmungsprozess einbezogen werden;

e) 

die Ergebnisse der Abstimmungen sowie die Maßnahmen, die infolge der durch die Abstimmungsverfahren identifizierten Diskrepanzen ergriffen werden, kontinuierlich überwacht und die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft informiert, wenn eine Diskrepanz nicht unverzüglich beseitigt wurde, und auch die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzt, wenn die Situation nicht beseitigt werden kann;

f) 

prüft, dass die eigenen Aufzeichnungen der Cash-Positionen mit denjenigen des OGAW übereinstimmen.

Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Aufsichts- und Regulierungsanforderungen, die auf Kreditinstitute eines Drittlands gemäß Buchstabe a angewendet werden, berücksichtigen die zuständigen Behörden die Durchführungsrechtakte, die von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) verabschiedet wurden.

2.  Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass alle Weisungen und Informationen in Bezug auf ein bei Dritten eröffnetes Geldkonto an die Verwahrstelle übermittelt werden, sodass die Verwahrstelle ihr eigenes Abstimmungsverfahren durchführen kann.


( 3 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).