Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
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Artikel 16 - Sonderverwahrungspflicht

Artikel 16

Sonderverwahrungspflicht

1.  Wurden Verwahrungsfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt eine Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG mit Verwahrungsfunktionen betraut wurde, gemäß der in Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c dieser Richtlinie festgelegten Sonderverwahrungspflicht handelt, indem sie sicherstellt und überprüft, dass dieser Dritte:

a) 

sämtliche identifizierten Finanzinstrumente korrekt auf dem Konto für Finanzinstrumente, das er in seinen Büchern eröffnet hat, um die Finanzinstrumente für die Kunden der Verwahrstelle zu verwahren, und das keine eigenen Finanzinstrumente der Verwahrstelle oder des Dritten oder anderer Kunden des Dritten umfasst, verbucht, sodass die Verwahrstelle die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten, die in ihren Büchern im Namen jedes ihrer OGAW-Kunden oder der im Auftrag des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, verzeichnet sind, zuordnen kann;

b) 

alle erforderlichen Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente führt, die es der Verwahrstelle ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Vermögenswerte ihrer Kunden von Vermögenswerten des Dritten, Vermögenswerten anderer Kunden des Dritten und von Vermögenswerten, die sie für eigene Rechnung hält, zu unterscheiden;

c) 

Aufzeichnungen und Wertpapierkonten so führt, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für die OGAW-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten in Einklang stehen und dass die Verwahrstelle auf deren Grundlage jederzeit die exakte Art, den Ort und den Eigentumsstatus dieser Vermögenswerte bestimmen kann;

d) 

der Verwahrstelle regelmäßig und jeweils bei Eintreten einer Änderung der Umstände einen Auszug bereitstellt, in dem die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind;

e) 

mit der erforderlichen Häufigkeit Abstimmungen zwischen seinen Konten für Finanzinstrumente und internen Aufzeichnungen und den Konten und Aufzeichnungen eines Unterbeauftragten, dem er gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG Verwahrungsfunktionen übertragen hat, vornimmt.

Die Häufigkeit der Abstimmungen ist gemäß Artikel 13 Absatz 1 festzulegen;

f) 

geeignete organisatorische Vorkehrungen einführt, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Missbrauch der Finanzinstrumente, Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;

g) 

die Gelder des OGAW auf Konten bei einer Zentralbank eines Drittlands oder einem in einem Drittland zugelassenen Kreditinstitut verbucht, vorausgesetzt, dass die Aufsichts- und Regulierungsanforderungen, die in diesem Drittland auf Kreditinstitute Anwendung finden, nach Ansicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW mindestens den in der Union angewendeten Anforderungen gleichkommen, wie in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt.

2.  Absatz 1 gilt analog, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, entschieden haben, ihre Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise anderen Dritten gemäß Artikel 22a Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter zu übertragen.