Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
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Artikel 17 - Insolvenzschutz der OGAW-Vermögenswerte bei der Übertragung der Verwahrungsfunktionen

Artikel 17

Insolvenzschutz der OGAW-Vermögenswerte bei der Übertragung der Verwahrungsfunktionen

1.  Eine Verwahrstelle stellt sicher, dass in einem Drittland ansässige Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen werden sollen oder wurden, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz der Dritten die von solchen Dritten verwahrten Vermögenswerte eines OGAW nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern solcher Dritten verfügbar sind.

2.  Eine Verwahrstelle stellt sicher, dass die Dritten:

a) 

 rechtsgutachten von einer unabhängigen natürlichen oder juristischen Person einholen, in denen bestätigt wird, dass nach geltendem Insolvenzrecht die Sonderverwahrung der Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle getrennt von ihren eigenen Vermögenswerten, von den Vermögenswerten ihrer sonstigen Kunden und von den für Rechnung der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten anerkannt wird und dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle nicht Teil des Vermögens der Dritten im Falle der Insolvenz sind und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern der Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, verfügbar sind;

b) 

sicherstellen, dass nach den Bedingungen, die im geltenden Insolvenzrecht und in der Rechtsprechung dieses Drittlands festgelegt sind, anerkannt wird, dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle sonderverwahrt werden und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern, wie unter Buchstabe a dargelegt, verfügbar sind, und dass solche Bedingungen bei Abschluss der Übertragungsvereinbarung sowie während der gesamten Dauer der Übertragung fortlaufend erfüllt werden;

c) 

die Verwahrstelle unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn die unter Buchstabe b genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;

f) 

die Verwahrstelle von Änderungen des geltenden Insolvenzrechts und seiner wirksamen Anwendung in Kenntnis setzen.

4.  Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 analog gelten, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, entschieden haben, ihre Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise anderen Dritten gemäß Artikel 22a Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter zu übertragen.