Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
Änderungen
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Artikel 7 - Pflichten in Bezug auf die fristgerechte Abrechnung der Transaktionen

Artikel 7

Pflichten in Bezug auf die fristgerechte Abrechnung der Transaktionen

1.  Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie ein Verfahren einrichtet, um sämtliche Situationen zu erkennen, in denen der Gegenwert von Transaktionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten des OGAW nicht innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wurde, um dies der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft mitzuteilen und um, in Fällen, in denen die Situation nicht behoben wurde, die Rückgabe der Vermögenswerte von der Gegenpartei zu fordern, soweit möglich.

2.  Wenn die Transaktionen auf einem regulierten Markt erfolgen, erfüllt die Verwahrstelle ihre Pflichten gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der an diese Transaktionen geknüpften Bedingungen.