Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
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Artikel 12 - Zu verwahrende Finanzinstrumente

Artikel 12

Zu verwahrende Finanzinstrumente

1.  Finanzinstrumente, die dem OGAW gehören und der Verwahrstelle nicht physisch übergeben werden können, unterliegen den Verwahrungspflichten der Verwahrstelle, wenn die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllt sind:

a) 

Es handelt sich um Finanzinstrumente gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h der Richtlinie 2009/65/EG oder Wertpapiere mit eingebetteten Derivaten gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG;

b) 

sie können direkt oder indirekt im Namen der Verwahrstelle registriert oder in einem Wertpapierkonto gehalten werden.

2.  Finanzinstrumente, die nach dem geltenden nationalen Recht nur direkt auf den Namen des OGAW bei dem Emittenten selbst oder seinem Agenten, wie beispielsweise einer Registrier- oder einer Übertragungsstelle, registriert sind, werden nicht verwahrt.

3.  Finanzinstrumente, die dem OGAW gehören und der Verwahrstelle physisch übergeben werden können, unterliegen in allen Fällen den Verwahrungspflichten der Verwahrstelle.