Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
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Artikel 18 - Verlust eines verwahrten Finanzinstruments

Artikel 18

Verlust eines verwahrten Finanzinstruments

1.  Der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gilt als gegeben, wenn in Bezug auf ein Finanzinstrument, das von der Verwahrstelle oder Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, verwahrt wird, eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Es wird nachgewiesen, dass ein angegebenes Eigentumsrecht des OGAW nicht gültig ist, da es entweder erloschen ist oder niemals existiert hat;

b) 

der UCITS wurde von seinem Eigentumsrecht an dem Finanzinstrument enthoben;

c) 

der OGAW ist definitiv nicht in der Lage, das Finanzinstrument direkt oder indirekt zu veräußern.

2.  Nachdem der Verlust eines Finanzinstruments von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft festgestellt wurde, folgt ein dokumentierter Prozess, der für die zuständigen Behörden jederzeit einsehbar ist. Nach Feststellung eines Verlusts erhalten die Anleger unverzüglich eine Benachrichtigung auf einem dauerhaften Datenträger.

3.  Ein verwahrtes Finanzinstrument gilt nicht als verloren im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG, wenn ein OGAW von seinem Eigentumsrecht in Bezug auf ein bestimmtes Instrument enthoben wurde, solange dieses Instrument durch ein oder mehrere andere Finanzinstrumente ersetzt oder in solche Finanzinstrumente umgewandelt wird.

4.  Im Falle der Insolvenz der Dritten, denen die Verwahrung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurde, wird der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft festgestellt, sobald eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen mit Sicherheit erfüllt ist.

Spätestens am Ende der Insolvenzverfahren besteht Sicherheit hinsichtlich der Feststellung, ob eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle bestimmen im Rahmen einer engmaschigen Überwachung der Insolvenzverfahren, ob alle oder einige der Finanzinstrumente, die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, anvertraut wurden, tatsächlich verloren sind.

5.  Der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments wird ungeachtet dessen festgestellt, ob die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen auf Betrug, Fahrlässigkeit oder sonstiges vorsätzliches oder nicht vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind.