Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
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Artikel 2 - Vertrag über die Bestellung einer Verwahrstelle

Artikel 2

Vertrag über die Bestellung einer Verwahrstelle

1.  Der Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG wird zwischen der Verwahrstelle einerseits und der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft andererseits für jeden der Investmentfonds, die von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, abgeschlossen.

2.  Der Vertrag beinhaltet mindestens die folgenden Elemente:

a) 

eine Beschreibung der Dienstleistungen, die von der Verwahrstelle zu erbringen sind, sowie der Verfahren, die von der Verwahrstelle für jeden der verschiedenen Vermögenswerte, in die der OGAW investieren kann und die der Verwahrstelle anvertraut werden, zu übernehmen sind;

b) 

eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Verwahrungs- und Aufsichtsfunktionen in Abhängigkeit von den verschiedenen Vermögenswerten und den geografischen Regionen, in denen der OGAW zu investieren beabsichtigt, einschließlich in Bezug auf die Verwahrungspflichten, Länderlisten und Verfahren zum Hinzufügen oder Streichen von Ländern aus den Listen, durchzuführen sind. Dies steht im Einklang mit den Informationen, die in den Regeln, der Satzung und dem Emissionsprospekt des OGAW in Bezug auf die Vermögenswerte, in die der OGAW investieren kann, enthalten sind;

c) 

den Gültigkeitszeitraum und die Bedingungen für die Änderung und Kündigung des Vertrags, einschließlich der Situationen, die zur Kündigung des Vertrags führen könnten, sowie Einzelheiten in Bezug auf das Kündigungsverfahren und das Verfahren, im Rahmen dessen die Verwahrstelle alle relevanten Informationen an ihren Nachfolger übermittelt;

d) 

die Geheimhaltungspflichten, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Parteien gelten. Diese Pflichten verhindern nicht den Zugang der zuständigen Behörden zu den relevanten Dokumenten und Informationen;

e) 

die Mittel und Verfahren, die von der Verwahrstelle eingesetzt werden, um der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft alle relevanten Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten, einschließlich der Ausübung der an die Vermögenswerte geknüpften Rechte, benötigt, und ferner um der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft einen zeitnahen und exakten Überblick über die Konten des OGAW zu ermöglichen;

f) 

die Mittel und Verfahren, die von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zur Übermittlung aller relevanten Informationen eingesetzt werden und mit denen sie sicherstellt, dass die Verwahrstelle Zugang zu allen für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Informationen hat. Hierin eingeschlossen sind die Verfahren, um zu gewährleisten, dass die Verwahrstelle Informationen von anderen Parteien, die von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft bestellt wurden, erhält;

g) 

die zu beachtenden Verfahren, wenn eine Änderung der Regeln, der Satzung oder des Emissionsprospekts des OGAW in Betracht gezogen wird, unter detaillierter Beschreibung der Situationen, in denen die Verwahrstelle zu informieren ist oder die vorherige Genehmigung der Verwahrstelle erforderlich ist, um mit der Änderung fortfahren zu können;

h) 

alle erforderlichen Informationen, die zwischen der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft oder Dritten, die im Namen des OGAW einerseits und der Verwahrstelle andererseits handeln, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Zeichnung, der Auszahlung, der Ausgabe, der Annullierung und der Rücknahme von Anteilen des OGAW ausgetauscht werden müssen;

i) 

alle erforderlichen Informationen, die zwischen der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft oder Dritten, die im Namen des OGAW und der Verwahrstelle handeln, im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen;

j) 

sofern die Vertragsparteien die Bestellung von Dritten für die Erfüllung eines Teils ihrer Pflichten bestellen, eine Verpflichtung zur regelmäßigen Bereitstellung der Angaben zu den bestellten Dritten sowie auf Anfrage von Informationen über die Kriterien, die bei der Auswahl solcher Dritten herangezogen wurden, sowie die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der von den ausgewählten Dritten durchgeführten Tätigkeiten;

k) 

Informationen über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien in Bezug auf die Pflichten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;

l) 

Informationen über alle Geldkonten, die auf den Namen der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft, die im Namen des OGAW handelt, eröffnet wurden, sowie der Verfahren, um zu gewährleisten, dass die Verwahrstelle von der Eröffnung neuer Konten in Kenntnis gesetzt wird;

m) 

Einzelheiten über die Eskalationsverfahren der Verwahrstelle, einschließlich der Identifizierung der Personen, die von der Verwahrstelle innerhalb der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zu kontaktieren sind, wenn sie ein solches Verfahren einleitet;

n) 

eine Verpflichtung vonseiten der Verwahrstelle anzuzeigen, dass die Sonderverwahrung von Vermögenswerten nicht mehr ausreicht, um die Absicherung gegenüber der Insolvenz von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG in einem bestimmten Rechtskreis übertragen wurden, zu gewährleisten;

o) 

die Verfahren zur Gewährleistung, dass die Verwahrstelle in Bezug auf ihre Pflichten die Möglichkeit hat, das Verhalten der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zu überprüfen und die Qualität der erhaltenen Informationen, einschließlich durch Zugang zu den Büchern der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und durch Vor-Ort-Besuche, zu bewerten;

p) 

die Verfahren, um sicherzustellen, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft in der Lage ist, die Leistung der Verwahrstelle im Hinblick auf ihre Pflichten zu überprüfen.

Die Einzelheiten der unter den Buchstaben a bis p genannten Mittel und Verfahren werden in dem Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle und nachfolgenden Änderungen des Vertrags beschrieben.

3.  Die Parteien können vereinbaren, die Informationen ganz oder teilweise auf elektronischem Weg auszutauschen, sofern eine ordnungsgemäße Aufzeichnung solcher Informationen sichergestellt ist.

4.  Sofern nicht anders nach nationalem Recht vorgesehen, besteht keine Verpflichtung, für jeden Investmentfonds einen spezifischen schriftlichen Vertrag einzugehen.

Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle können einen einzigen Vertrag abschließen, in dem sämtliche Investmentfonds aufgeführt sind, die von jener Verwaltungsgesellschaft, für die der Vertrag gilt, verwaltet werden.

5.  In dem Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle und sämtlichen nachfolgenden Vereinbarungen wird das für den Vertrag geltende Recht festgelegt.