Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
Änderungen
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff

a) 

Verbindung“ eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen entweder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Unternehmen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte darstellt, oder durch eine Beteiligung, die es ermöglicht, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, bei dem die Beteiligung besteht, auszuüben, miteinander verbunden sind;

b) 

Gruppenverbindung“ eine Situation, in der mindestens zwei Unternehmen oder Einrichtungen derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder im Sinne der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards angehören.


( 1 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).