Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 9

Artikel 9

(1) Das Entschädigungssystem trifft geeignete Maßnahmen, um die Anleger über die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Feststellung bzw. Entscheidung zu unterrichten und sie im Entschädigungsfalle so rasch wie möglich zu entschädigen. Es kann eine Frist festlegen, innerhalb deren die Anleger ihre Anträge stellen müssen. Diese Frist beträgt mindestens fünf Monate ab dem Zeitpunkt der genannten Feststellung bzw. Entscheidung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Feststellung bzw. Entscheidung veröffentlicht wird.

Das Entschädigungssystem kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf einer solchen Frist die Entschädigung verweigern, wenn dieser nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.

(2) Das System muß in der Lage sein, die Forderungen der Anleger möglichst bald, spätestens aber drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Berechtigung und die Höhe der Forderung festgestellt wurden, zu erfuellen.

Bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen kann ein Entschädigungssystem bei den zuständigen Behörden eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten.

(3) Wenn dem Anleger oder einer anderen Person, die einen Anspruch auf eine Anlage hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG zur Last gelegt wird, können unbeschadet der Frist nach Absatz 2 die Zahlungen aus dem Entschädigungssystem ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist.