Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 7

Artikel 7

(1) In einem Mitgliedstaat nach Artikel 2 Absatz 1 errichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssysteme schützen auch die Anleger von Zweigstellen, die die Wertpapierfirmen in anderen Mitgliedstaaten errichtet haben.

Bis zum 31. Dezember 1999 darf weder die Höhe noch der Umfang - und auch nicht die Quote - der vorgesehenen Deckung die entsprechenden Hoechstwerte der von dem Entschädigungssystem des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Gebiet angebotenen Deckung überschreiten. Bis zu diesem Zeitpunkt erstellt die Kommission einen Bericht auf der Grundlage der mit der Anwendung dieses Unterabsatzes sowie von Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie 94/19/EG gemachten Erfahrungen und prüft, ob es notwendig ist, diese Bestimmungen beizubehalten. Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verlängerung ihrer Geltungsdauer.

Überschreiten Höhe und/oder Umfang - einschließlich der Quote - der von dem Anlegerentschädigungssystem des Aufnahmemitgliedstaats gewährten Deckung die Höhe und/oder den Umfang der Deckung in dem Mitgliedstaat, in dem die Wertpapierfirma zugelassen ist, so sorgt der Aufnahmemitgliedstaat dafür, daß in seinem Hoheitsgebiet ein amtlich anerkanntes System vorhanden ist, dem sich eine Zweigstelle freiwillig anschließen kann, um die Deckung zu ergänzen, über die ihre Anleger bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft im System des Herkunftsmitgliedstaats verfügen.

Die Zweigstelle soll sich dem System anschließen, das für den Institutstyp vorgesehen ist, dem sie im Aufnahmemitgliedstaat zuzurechnen ist oder am ehesten entspricht.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß objektive und allgemein geltende Bedingungen für die Mitgliedschaft dieser Zweigstellen Bestandteil aller Anlegerentschädigungssysteme sind. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß alle mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen erfuellt und insbesondere alle Beiträge und sonstigen Gebühren entrichtet werden. Die Umsetzung dieses Absatzes durch die Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den in Anhang II niedergelegten Leitprinzipien.

(2) Kommt eine Zweigstelle, die von der freiwilligen Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, ihren Verpflichtungen als Mitglied eines Anlegerentschädigungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Entschädigungssystem alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Kommt die Zweigstelle trotz dieser Maßnahmen den Verpflichtungen dieses Artikels nicht nach, so kann sie nach Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, von dem Entschädigungssystem ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Wertpapiergeschäfte verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung des Entschädigungssystems, dem sich die Zweigstelle freiwillig angeschlossen hat. Die Anleger sind vom Wegfall der ergänzenden Deckung und vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Änderung zu unterrichten.