Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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ANHANG II

LEITPRINZIPIEN nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 5

Beantragt eine Zweigstelle zur Ergänzung der Deckung den Anschluß an ein Anlegerentschädigungssystem des Aufnahmemitgliedstaats, so legt dieses System gemeinsam mit dem Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Regeln und Verfahren für die Zahlung von Entschädigungen an die Anleger dieser Zweigstelle fest. Sowohl für die Ausarbeitung dieser Verfahren als auch für die Festlegung der Bedingungen für die Mitgliedschaft der Zweigstelle (im Sinne von Artikel 7 Absatz 1) gelten die nachstehenden Prinzipien:

a) Das System des Aufnahmemitgliedstaats hat weiterhin das uneingeschränkte Recht, den angeschlossenen Wertpapierfirmen seine eigenen objektiven und allgemein geltenden Regeln aufzuerlegen; es darf die Übermittlung aller einschlägigen Angaben fordern und hat das Recht, diese Angaben im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu überprüfen;

b) Das System des Aufnahmemitgliedstaats erfuellt die Forderungen auf Zahlung einer ergänzenden Entschädigung, nachdem es von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die Feststellung bzw. Entscheidung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 informiert wurde. Das System des Aufnahmemitgliedstaats hat weiterhin das uneingeschränkte Recht, vor der Zahlung einer ergänzenden Entschädigung gemäß seinen eigenen Regeln und Verfahren zu prüfen, ob der Anleger anspruchsberechtigt ist.

c) Die Systeme des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, daß die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden. Sie treffen insbesondere Vereinbarungen darüber, wie etwaige Gegenforderungen, die nach den Vorschriften des einen oder des anderen Systems Anlaß zu einer Aufrechnung geben können, sich auf die Entschädigung des Anlegers aus jedem der beiden Systeme auswirken.

d) Die Systeme der Aufnahmemitgliedstaaten sind berechtigt, Zweigstellen mit den Kosten der ergänzenden Deckung in angemessener Weise zu belasten, wobei die vom System des Herkunftsmitgliedstaats geleistete Deckung mitberücksichtigt wird. Zur Vereinfachung der Kostenberechnung kann das System des Aufnahmemitgliedstaats davon ausgehen, daß seine Verbindlichkeiten unter allen Umständen auf den Teil der Deckung begrenzt sind, der über die vom System des Herkunftsmitgliedstaats geleistete Deckung hinausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Herkunftsmitgliedstaat tatsächlich eine Entschädigung für im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats bestehende Forderungen von Anlegern zahlt oder nicht.