Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Wertpapierfirma" eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG,

- die nach deren Artikel 3 zugelassen ist oder

- die als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 77/780/EWG (7) und der Richtlinie 89/646/EWG (8) zugelassen wurde und deren Zulassung eine oder mehrere der Wertpapierdienstleistungen abdeckt, die in Abschnitt A des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG aufgeführt sind;

2. "Wertpapiergeschäft" jede Wertpapierdienstleistung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 93/22/EWG und die in Abschnitt C Nummer 1 von deren Anhang genannte Dienstleistung;

3. "Instrumente" die in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG aufgeführten Instrumente;

4. "Anleger" eine Person, die einer Wertpapierfirma im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften Gelder oder Instrumente anvertraut hat;

5. "Zweigstelle" eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Wertpapierfirma bildet und Wertpapierdienstleistungen erbringt, für die der Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; hat eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;

6. "gemeinsame Anlage" eine Anlage, die für Rechnung von zwei oder mehr Personen getätigt worden ist und an der zwei oder mehr Personen Rechte haben, die durch die Unterschrift von mindestens einer dieser Personen ausgeübt werden können;

7. "zuständige Behörden" die Behörden im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 93/22/EWG; diese Behörden können gegebenenfalls Behörden im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (9) sein.