Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 12

Artikel 12

Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sind die Systeme, die Zahlungen zur Entschädigung der Anleger leisten, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlung in die Rechte dieser Anleger einzutreten.