Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 13

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Anleger hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Entschädigungssystem über einen Rechtsbehelf verfügt.