Artikel 13
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Anleger hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Entschädigungssystem über einen Rechtsbehelf verfügt.
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Anleger hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Entschädigungssystem über einen Rechtsbehelf verfügt.