Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 13 - Richtlinie 97/9/EG (ICSD)

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Anleger hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Entschädigungssystem über einen Rechtsbehelf verfügt.