Aktualisiert 07/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 14

Artikel 14

Bis zum 31. Dezember 1999 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, dem sie gegebenenfalls Vorschläge für deren Überprüfung beifügt.