Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 10

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Wertpapierfirmen geeignete Maßnahmen treffen, um den vorhandenen oder potentiellen Anlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie das Anlegerentschädigungssystem, dem die Wertpapierfirma und ihre Zweigstellen in der Gemeinschaft angehören, bzw. die gegebenenfalls gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 5 Absatz 3 getroffenen Alternativvorkehrungen ermitteln können. Die Anleger sind über die Bestimmungen des Anlegerentschädigungssystems bzw. der anzuwendenden Alternativvorkehrungen, insbesondere über Höhe und Umfang der von dem Entschädigungssystem gebotenen Deckung, sowie über die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Regeln zu unterrichten. Diese Informationen sind in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen.

Ferner müssen Informationen über die Bedingungen der Entschädigung und die zu deren Erhalt zu erfuellenden Formalitäten auf einfache Anfrage erhältlich sein.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in der im innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats zugänglich zu machen, in dem die Zweigstelle ansässig ist.

(3) Die Mitgliedstaaten legen Regeln fest, die die Nutzung der in Absatz 1 genannten Angaben zu Werbezwecken begrenzen, damit die Stabilität des Finanzsektors und das Vertrauen der Anleger durch eine derartige Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten können diese Werbung insbesondere auf einen Hinweis auf das System, dem die Wertpapierfirma angehört, beschränken.