Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 4

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß das System eine Deckung von mindestens 20 000 ECU je Anleger für die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Forderungen gewährt.

Bis zum 31. Dezember 1999 können die Mitgliedstaaten, in denen die Deckung zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie weniger als 20 000 ECU beträgt, diese niedrigere Deckung beibehalten, die jedoch 15 0000 ECU nicht unterschreiten darf. Diese Möglichkeit haben auch die Mitgliedstaaten, für die die Übergangsbestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 94/19/EG gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß bestimmte Anleger von der Deckung durch das System ausgeschlossen sind oder daß ihnen eine weniger umfangreiche Deckung gewährt wird. Die ausgeschlossenen Anleger sind in Anhang I aufgeführt.

(3) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß Regelungen beibehalten oder verabschiedet werden, die den Anlegern eine höhere oder weitgehende Deckung bieten.

(4) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 vorgesehene oder in Absatz 3 bezeichnete Deckung auf einen bestimmten Prozentsatz der Forderung des Anlegers begrenzen. Die Deckungsquote muß jedoch mindestens 90 % der Forderung entsprechen, solange der im Rahmen des Systems zu zahlende Betrag nicht 20 000 ECU erreicht.