Aktualisiert 17/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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ANHANG I

LISTE DER NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 AUSGESCHLOSSENEN ANLEGER

1. Professionelle und institutionelle Anleger, insbesondere

- Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG,

- Kreditinstitute im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG,

- Finanzinstitute im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie 89/646/EWG,

- Versicherungsunternehmen,

- Organismen für gemeinsame Anlagen,

- Pensions- und Altersversorgungsfonds.

Sonstige professionelle und institutionelle Anleger.

2. Supranationale Organisationen sowie Regierungs- und Zentralverwaltungsbehörden.

3. Gebietskörperschaften auf der Ebene der Provinzen und Regionen sowie lokale oder kommunale Gebietskörperschaften.

4. Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsleiter und persönlich haftende Gesellschafter der Wertpapierfirma, Personen, die mindestens 5 % des Kapitals der Wertpapierfirma halten, Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegungsunterlagen der Wertpapierfirma betraut sind, und Anleger, die vergleichbare Funktionen in anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe innehaben.

5. Enge Verwandte und Dritte, die für Rechnung der unter Nummer 4 genannten Anleger handeln.

6. Andere Unternehmen der gleichen Unternehmensgruppe.

7. Anleger, die gewisse Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, welche die Wertpapierfirma betreffen und deren finanzielle Schwierigkeiten verursacht oder zur Verschlechterung von deren finanzieller Lage beigetragen haben.

8. Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe die Kriterien für die Erstellung verkürzter Bilanzen gemäß Artikel 11 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1) überschreiten.

(1) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/8/EG (ABl. Nr. L 82 vom 25. 3. 1994, S. 33).