Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 8 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 8

Artikel 8

(1) Die in Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 vorgesehene Deckung bezieht sich auf die Gesamtforderung des Anlegers gegen ein und dieselbe Wertpapierfirma gemäß dieser Richtlinie, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung sowie dem Ort innerhalb der Gemeinschaft.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß Gelder, die nicht auf die Währung eines Mitgliedstaats oder ECU lauten, von der Deckung ausgeschlossen sind oder daß für sie eine weniger umfangreiche Deckung gewährt wird. Diese Möglichkeit gilt nicht für Instrumente.

(2) Der Anteil eines einzelnen Anlegers an einer gemeinsamen Anlage wird bei der Berechnung der in Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 vorgesehenen Deckung berücksichtigt.

Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Forderungen zu gleichen Teilen zwischen den Anlegern aufgeteilt.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Forderungen im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Anlage, über die zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder einer Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 zusammengefaßt und als Anlage eines einzigen Anlegers behandelt werden können.

(3) Kann der Anleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag oder die Wertpapiere verfügen, so erhält der uneingeschränkt Verfügungsberechtigte die Entschädigung, sofern dieser bekannt ist oder bis zum Zeitpunkt der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Feststellung bzw. Entscheidung ermittelt werden kann.

Gibt es mehrere uneingeschränkt Verfügungsberechtigte, so wird der auf jeden von ihnen gemäß den für die Verwaltung der Gelder oder Wertpapiere geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 berücksichtigt.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Organismen für gemeinsame Anlagen.