Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 5

Artikel 5

(1) Kommt eine Wertpapierfirma, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Mitglied eines Systems sein muß, ihren Verpflichtungen als Mitglied dieses Systems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Entschädigungssystem alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, daß die Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nachkommt.

(2) Kommt die Wertpapierfirma trotz dieser Maßnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann das System - wenn das einzelstaatliche Recht dies zuläßt - mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden der Wertpapierfirma die Mitgliedschaft in dem System mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten kündigen. Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehene Deckung wird für die während dieses Zeitraums getätigten Wertpapiergeschäfte weiter gewährt. Ist die Wertpapierfirma bei Ablauf der Kündigungsfrist ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, so kann das Entschädigungssystem mit erneuter ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden den Ausschluß vollziehen.

(3) Wenn das einzelstaatliche Recht es zuläßt, kann eine aus einem Anlegerentschädigungssystem ausgeschlossene Wertpapierfirma mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, weiterhin Wertpapierdienstleistungen erbringen, sofern sie vor ihrem Ausschluß anderweitige Vorkehrungen zur Entschädigung getroffen hat, die den Anlegern eine Deckung garantieren, die der des amtlich anerkannten Systems mindestens gleichwertig ist und gegenüber diesem System gleichwertige Merkmale aufweist.

(4) Vermag eine Wertpapierfirma, deren Ausschluß gemäß Absatz 2 vorgesehen ist, keine anderweitigen Vorkehrungen zu treffen, die die Anforderungen nach Absatz 3 erfuellen, so widerrufen die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, diese umgehend.