Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 11

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft über eine Deckung verfügen, die der in dieser Richtlinie vorgesehenen Deckung gleichwertig ist. Verfügen sie nicht über eine solche Deckung, können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich von Artikel 5 der Richtlinie 93/22/EWG verlangen, daß sich die Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft einem in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Anlegerentschädigungssystem anschließen.

(2) Vorhandenen und potentiellen Anlegern von Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sind von der Wertpapierfirma alle sachdienlichen Informationen über die ihre Anlagen schützenden Entschädigungsvorkehrungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Informationen müssen in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle ansässig ist, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden und in klarer und verständlicher Form abgefaßt sein.