Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Ersuchen um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort

Artikel 9

Ersuchen um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort

(1)   Betrifft ein Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 die Durchführung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort, so konsultieren die ersuchende zuständige Behörde und die ersuchte zuständige Behörde einander darüber, wie dem Ersuchen am besten entsprochen werden kann und inwieweit eine gemeinsame Überprüfung oder Ermittlung vor Ort begründet ist.

(2)   Für die Zwecke der Konsultation gemäß Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden Folgendes:

a)

den Inhalt des Ersuchens, einschließlich der Frage, ob es angemessen ist, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort gemeinsam durchzuführen,

b)

die Frage, ob bei einer grenzüberschreitenden Angelegenheit die zuständigen Behörden separate Untersuchungen einleiten oder ob es sinnvoller wäre, die Angelegenheit gemeinsam zu untersuchen,

c)

den gesetzlichen und behördlichen Rahmen in den Hoheitsgebieten der jeweiligen zuständigen Behörden, wobei sicherzustellen ist, dass beide zuständigen Behörden die für ihr Verhalten und für sämtliche gegebenenfalls folgenden Verfahren geltenden potenziellen Zwänge und gesetzlichen Einschränkungen kennen, einschließlich im Zusammenhang mit dem Verbot der doppelten Strafverfolgung und der Wahrung der Rechte der von der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort betroffenen Personen,

d)

die für die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort erforderliche Verwaltung und Leitung,

e)

die Zuweisung von Mitteln sowie die Beauftragung der Personen, die die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort durchführen sollen,

f)

die Möglichkeit, einen gemeinsamen Aktionsplan und eine gemeinsame zeitliche Arbeitsplanung festzulegen,

g)

die von den zuständigen Behörden gemeinsam oder einzeln zu ergreifenden Maßnahmen,

h)

den gegenseitigen Austausch der gesammelten Informationen und der Berichte über die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen.

(3)   Führt die ersuchte zuständige Behörde selbst die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 durch, so hält sie die ersuchende zuständige Behörde über den Fortgang der Überprüfung oder Ermittlung auf dem Laufenden und übermittelt ihre Erkenntnisse rechtzeitig.

a)

Zuständige Behörden, die beschließen, eine gemeinsame Überprüfung oder Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 durchzuführen,

b)

bleiben ständig miteinander im Dialog, um die Informationsbeschaffung und die Tatsachenfeststellung zu koordinieren,

c)

arbeiten bei der Durchführung der gemeinsamen Überprüfung oder Ermittlung vor Ort eng zusammen und kooperieren miteinander,

d)

identifizieren die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen, die für den Gegenstand der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort gelten,

e)

unterstützen sich gegenseitig bei den anschließenden Vollstreckungsverfahren, soweit dies rechtlich zulässig ist, einschließlich bei der Koordinierung der sich aus der gemeinsamen Überprüfung oder Ermittlung vor Ort ergebenden Verfahren oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen oder gegebenenfalls bei den Aussichten auf eine Streitbeilegung,

f)

einigen sich gegebenenfalls zu allen folgenden Punkten:

g)

Entwurf eines gemeinsamen Aktionsplans, der den Gegenstand, den Charakter und den zeitlichen Ablauf der zu ergreifenden Maßnahmen enthält, darunter auch die Aufgabenverteilung bei der Übermittlung der Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung der Prioritäten der jeweiligen zuständigen Behörden,

h)

Identifizierung und Beurteilung etwaiger gesetzlicher Einschränkungen oder Zwänge und Unterschiede bei den Verfahren im Hinblick auf Ermittlungs- und Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Verfahren, einschließlich Identifizierung und Beurteilung der Rechte der Personen, die Gegenstand der Ermittlung sind,

i)

Identifizierung und Beurteilung konkreter gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, die das Ermittlungs- sowie das Vollstreckungsverfahren beeinflussen könnten, einschließlich der Selbstbelastung,

j)

Strategie gegenüber Öffentlichkeit und Presse,

k)

beabsichtigte Verwendung der während der gemeinsamen Überprüfung oder Ermittlung vor Ort ausgetauschten Informationen.