Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Artikel 4

Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Bei der Beantwortung eines Ersuchens nach Artikel 2 geht die ersuchte zuständige Behörde wie folgt vor:

a)

sie antwortet schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang III,

b)

sie unternimmt alles nach vernünftigen Maßstäben in ihrer Macht Stehende, um die gewünschte Zusammenarbeit zu leisten oder die gewünschten Informationen zu liefern,

c)

sie handelt unverzüglich und stellt sicher, dass sämtliche erforderlichen behördlichen Maßnahmen zügig erfolgen können; dabei berücksichtigt sie die Komplexität des Ersuchens und die Notwendigkeit, Dritte oder andere zuständige Behörden zu beteiligen.

(2)   In dringenden Fällen kann die ersuchte zuständige Behörde das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich beantworten; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang III beantwortet wird, sofern die ersuchende zuständige Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.