Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

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Artikel 5 - Kommunikationsmittel

Artikel 5

Kommunikationsmittel

(1)   Sofern in dieser Verordnung nicht anders festgelegt, werden jegliche nach dieser Verordnung zu verwendenden Formulare in Schriftform per Post oder elektronisch übermittelt.

(2)   Bei der Bestimmung des für den jeweiligen Fall geeignetsten Kommunikationsmittels ist Vertraulichkeitserfordernissen, der Dauer des Postweges, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und der Benutzerfreundlichkeit beim Zugriff auf die Informationen für die ersuchende zuständige Behörde gebührend Rechnung zu tragen.

(3)   Die zuständigen Behörden müssen die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit des Gegenstands des Informationsaustauschs während der Übermittlung gewährleisten.