Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Mitteilung über Ablehnung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Artikel 7

Mitteilung über Ablehnung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Lehnt es die ersuchte zuständige Behörde gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503, einem Ersuchen nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung ganz oder teilweise zu entsprechen, so teilt sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens unter Verwendung des Formulars in Anhang IV schriftlich mit.