Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Verfahren zur Bearbeitung und Ausführung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Artikel 6

Verfahren zur Bearbeitung und Ausführung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Die ersuchende zuständige Behörde beantwortet alle Ersuchen der ersuchten zuständigen Behörde um Klarstellung gemäß Artikel 3 Absatz 2 unverzüglich.

(2)   Die ersuchte zuständige Behörde informiert die ersuchende zuständige Behörde unverzüglich, sobald sich abzeichnet, dass sich die Antwort um mehr als fünf Arbeitstage über das in der Eingangsbestätigung nach Artikel 3 Absatz 1 genannte voraussichtliche Datum hinaus verzögern wird.

(3)   Wenn das Ersuchen von der ersuchenden Behörde als dringend eingestuft wurde, müssen die ersuchte und die ersuchende zuständige Behörde eine Vereinbarung darüber treffen, wie häufig die ersuchte zuständige Behörde die ersuchende zuständige Behörde über ihre Bearbeitung des Ersuchens und über das Datum, zu dem voraussichtlich eine Antwort erfolgen kann, informiert.

(4)   Die ersuchte und die ersuchende zuständige Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Ausführung eines Ersuchens entstehen können, aus dem Weg zu räumen.

(5)   Die zuständigen Behörden geben einander Rückmeldung bezüglich des Nutzens der erhaltenen Amtshilfe, bezüglich des im betreffenden Fall, in dem um Amtshilfe ersucht wurde, erzielten Ergebnisses und bezüglich jeglicher Probleme, die bei der Bereitstellung der Amtshilfe aufgetreten sind.